v.l.n.r.: 1.Vorsitzender Robert Farnhamer, Erich Anwander, Böllerschützendame Carolin Oefner, Bernhard Zeidler und Dachau`s OB Florian Hartmann.
Persönliche Voraussetzungen zum Böllerschießen:
Mindestalter 21 bzw. in Ausnahmefällen 18 Jahre
Körperliche und geistige Gesundheit
Zuerst ist bei der für den Wohnsitz zuständigen Verwaltungsbehörde (in Bayern Landratsamt, Kreisfreie Stadt oder Kreisverwaltungsreferat) eine sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB) zu beantragen. Wenn diese UB vorliegt, kann bei einem anerkannten Lehrgangsträger an einem Lehrgang zur Erlangung der Fachkunde teilgenommen werden. Dieser Lehrgang schließt mit einer Prüfung und dazugehörigem Zeugnis vor dem Gewerbeaufsichtsamt ab. Mit diesem Zeugnis kann man bei der zuständigen Verwaltungsbehörde (siehe oben) die Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG) beantragen. Die Erlaubnis ist in der Regel gültig für fünf Jahre, dann muss rechtzeitig vor Ablauf der fünf Jahre, für weitere fünf Jahre eine Verlängerung beantragt werden.
Die Gebühren dafür sind je nach Landkreis verschieden und werden von den jeweiligen Kreistagen festgelegt.
Weiter benötigt der Schütze eine Haftpflichtversicherung über mindestens 1.000.000,- Euro. Diese ist bei Vereinen, die dem Bayerischen Sportschützenbund e.V. angeschlossen sind, über die Gruppenversicherung bereits im Mitgliedsbeitrag für alle Mitglieder enthalten. Eine private Haftpflichtversicherung ist dessen ungeachtet zwingend erforderlich, weil durch den BSSB nur die Ereignisse, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Böllerschießen stehen versichert sind.
Für die Risiken aus dem privaten Transport von BP, vom Händler nach Hause und für die Aufbewahrung zuhause steht die private Haftpflichtversicherung ein.
Wir empfehlen jedem Böllerschützen, von seiner bestehenden privaten Haftpflichtversicherung eine schriftliche Bestätigung zu erwirken, aus der genau hervorgeht, dass das Risiko aus dem Umgang – wozu auch der Besitz und die Lagerung zählen - mit Böllerpulver mitversichert ist.
Voraussetzungen für Vereine:
Böllerschützen erhalten grundsätzlich die Erlaubnis nach § 27 SprengG nur zum gemeinsamen Schießen im Namen oder Auftrag eines Vereines. Der Verein muss dazu die Mitgliedschaft des Antragstellers bestätigen. Anderen Personen ist das Böllerschießen grundsätzlich verboten.
Jedes Böllerschießen ist der zuständigen Polizeidienstelle rechtzeitig (48 Std. vorher) zu melden.
Ebenfalls ist die Gemeinde vor dem Schießen zu verständigen. Sie muss zwar das Böllerschießen nicht mehr genehmigen oder erlauben, aber die Gemeinden haben ein Vetorecht im Hinblick auf zeitliche oder auch örtliche Abläufe.
(z.B. kann das Schießen während der hl. Messe oder des Gottesdienstes oder neben dem Kindergarten, Altenheim bzw. Krankenhaus untersagt werden).
Bei größeren Veranstaltungen sollte diese Meldung vorzugsweise schriftlich zwecks Nachweis
(Art. 19 Landesstraf- und Verordnungsgesetz LStVG) erfolgen. (siehe Bayer. Böllerschützenordnung)
Mit welchen Geräten wird geschossen?
Man spricht von Geräten und nicht von Waffen, weil kein „Geschoss durch den Lauf getrieben" wird. Deshalb unterliegen Böller auch nur in einem Punkt dem Waffengesetz, sie müssen in regelmäßigen Abständen (alle fünf Jahre) von den Beschussämtern überprüft und im Fall von Standböllern, Böllerkanonen und Kartuschen auch praktisch beschossen werden.
Zum Böllerschießen sind mehrere Böllergeräte zulässig:
Handböller
Schaftböller (auch Prangerstutzen genannt)
Standböller
Kanonen (Vorderlader- oder Kartuschen-Kanonen).
Hand- sowie Schaftböller bestehen aus dem Schaft (aus Holz), dem Schloss mit Abzug und Hammer, dem Piston zur Aufnahme des Anzündhütchens sowie dem Lauf. Der Standböller wird wie der Name schon sagt auf den Boden „gestellt" und der Zündmechanismus (Schlagbolzen auf Anzündhütchen) mit einer Abzugsschnur ausgelöst. Bei den Kanonen sind Vorderlader mit Anzündhütchen-Zündung (Perkussion) sowie Hinterladerkanonen mit Kartuschen, die vorher bereits fertig mit Anzündhütchen, Pulver und Korken geladen werden.
Vorderladerwaffen erhalten einen Waffenbeschuss und sind zum Böller- oder Salutschiessen nicht zugelassen. Für diese Fälle ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz § 45 für „das Schießen außerhalb geschlossener Schießstätten" erforderlich.
Womit wird geschossen?
Verwendet wird ausschließlich Böllerpulver. Hierbei handelt es sich um Schwarzpulver, das im Hinblick auf Abbrandeigenschaften und Körnung speziell für die Verwendung in Böllergeräten abgestimmt ist. Zur Aufbewahrung ist ein stabiler Schrank aus Stahlblech oder eine massive Holzkiste erforderlich. Mit dem Erhalt der Erlaubnis nach § 27 SprengG darf das Böllerpulver erworben, verwendet, verbracht (= transportiert), aufbewahrt und vernichtet werden. Die in fünf Jahren zu erwerbende Pulvermenge wird in der Regel auf 20 kg begrenzt. Der Böller darf ausschließlich mit Korken verdämmt werden.
Zubehör zum Böllerschiessen
Es gibt eine bestimmte Grundausstattung, die jeder Böllerschütze haben sollte:
- Böllergerät
- Pulvertasche aus Leder
- Ladestock
- Ladehammer
- Pistonschlüssel
- Gehörschutz (Ohrstöpsel)
Wer stellt Böller her?
In Bayern sind mehrere Böllerhersteller ansässig (siehe Internet). Sie alle bieten komplette Böller mit Zubehör an. Auch einige Waffengeschäfte bieten Böller zum Kauf an. Personen über 18 Jahre können Böller (wie auch z.B. Luftgewehre oder Vorderladerwaffen) erwerben. Auch ist es möglich einen Böller selbst herzustellen, zweckmäßigerweise aus nichtrostendem Edelstahl. Dazu sind verschiedene Vorschriften zu beachten, denn jeder Böller benötigt vor der Verwendung einen amtlichen Beschuss, der alle fünf Jahre zu wiederholen ist. Für die Einhaltung der Frist ist jeder Böllerbesitzer selbst verantwortlich.
In Bayern gibt es zwei Beschussämter:
Nordbayern: 97638 Mellrichstadt, Lohstraße 5
Südbayern: 81000 München, Franz-Schrank-Str. 9 Tel.089-17901339
Zusammenfassung:
1. Unbedenklichkeitsbescheinigung
2. Mindestalter 21 Jahre
3. Körperliche und geistige Eignung (persönliche Eignung)
4. Lehrgang zur Erlangung der Fachkunde mit Prüfung
5. Bedürfnisbescheinigung des Vereines
6. Erlaubnis nach § 27 SprengG
7. Beschuss des Böllergerätes
Kleidung – einheitliche Tracht
Jeder Böllerschützenverein sollte sich bewusst sein, dass er stets im Rampenlicht aktiv ist. Deshalb ist ein „sauberes" Auftreten und eine einheitliche Tracht sowie einheitliche Böllerutensilien (einige mit Rucksack, einige mit Pulvertasche umgehängt, einige mit Aldi-Plastiktüten, einige mit Tupperschüsseln – alles wurde schon gesehen) sehr wichtig.
Bewusstsein für Brauchtum und Tradition
Die Anlässe zum Böllerschießen sollten nicht willkürlich gewählt oder gar gegen Bezahlung erkauft werden. Zur Einweihung eines Supermarktes oder eines Autohauses soll das Böllerschießen nicht missbraucht werden. Es gibt genügend kirchliche und weltliche Anlässe, um das Brauchtum authentisch zu pflegen.
Historische Abhandlung
Böllerschießen gibt es nachweislich seit dem Ende des 17. Jahrhunderts in Franken. Wer das Pulver als erstes verwendete, ist nicht bekannt. Es wird vermutet, dass das Schwarzpulver (eine Mischung aus Kaliumnitrat, Holzkohle und Schwefel) zuerst in Indien, ab dem 12. Jahrhundert sicher in China und ab dem 14. Jahrhundert auch in Europa verwendet wurde.
Seitdem wird das Pulver für Feuerwerke (China, erste Raketen) und Waffen (Portugal, Niederlande, Spanien - Mörser, Kanonen, Musketen) aber auch zum „Krach machen" verwendet. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die Chinesen das Pulver für Schießzwecke erst von den Europäern übernommen haben.
Böllerschüsse waren stets ein Zeichen besonderer Freude und sollten ein wichtiges Ereignis durch das Krachen der Schüsse noch betonen. So sind in historischen Quellen die Böller bei Hochzeiten, Geburten, zu Ehren hochgestellter Persönlichkeiten oder auch bei besonderen Anlässen wie Stadt- und Kirchenjubiläen abgefeuert worden. Am Königssee wurden zur Demonstration des Echos bis zur Zeit des Prinzregenten Luitpold Böller abgeschossen. Da der Prinzregent jedoch durch das Böllern das Wild in seinem umliegenden Jagdrevier gestört sah, wurde es durch Trompetenspiel ersetzt.
Stets versuchten die Landesherren, wegen häufiger Unfälle das unkontrollierte Böllerschießen zu reglementieren oder sogar ganz zu verbieten – wir wissen, dass dies bis heute nicht ganz gelungen ist!
Verbringen von Böllerpulver
Böllerpulver unterliegt dem Sprengstoffgesetz und damit auch den Gefahrguttransportvorschriften. Nach ADR (Internationales Abkommen über den Transport gefährlicher Güter auf Straße und Schiene) dürfen Privatpersonen für Freizeit und Sport bis zu drei Kilogramm Böllerpulver
(UN 0027 Schwarzpulver 1.1. D) ohne weitere Auflagen oder Beschränkungen transportieren. Voraussetzung hierfür ist die einzelhandelgerechte Verpackung einschließlich Kennzeichnung und die Ladungssicherung. Als einzelhandelsgerecht
Persönliche Voraussetzungen
Mindestalter 21 (18 Jahre als Ausnahme)
Körperlich und geistig gesund
2.) Unbedenklichkeitsbescheinigung beim LRA
Haftpflichtversicherung über mindestens 1.000.000 Euro (Gruppenversicherung bereits im Mitgliedsbeitrag des Schützenvereins enthalten)
Aber: Nachmeldung auch für Transport und Lagerung von Böllerpulver
Zubehör zum Böllerschiessen
- Böllergerät (Hand-/Schaft, Standböller, Kanone) mit Beschußbescheinigung (5 Jahre gültig)
- Pulvertasche aus Leder
- (Ladestock)
- Ladehammer
- (Pistonschlüssel)
- Reinigungsbürste
- Zündhütchen
- (Korken) für “Verdämmung”
- Gehörschutz (Ohrstöpsel)
- Portionsröhrchen für Böllerbefüllung
- Böllerpulver: Thema Lagerung (Stahlschrank, max. 1 Kg)
Kosten ca. 800,-- bis 1000,-- € (Handböller)
- (Einheitliche Tracht)
Kosten um die 500,-- €