Böllerschützengruppenordnung


(jedem Böllermitglied auszuhändigen)

 

§ 1 Aufnahme

Über die Aufnahme in die Böllergruppe entscheidet die Vorstandschaft nach Vorgabe des 1. Kommandanten (Schussmeister).
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

● Mitgliedschaft beim Schützenverein „Einigkeit“ Etzenhausen e.V.
● Mindestalter 21 Jahre und Unbescholtenheit (Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Vorstandschaft)
● Nachweis der erforderlichen Fachkunde
● Besitz der Erlaubnis gem. § 27 Sprengstoffgesetz
● in besonderen Ausnahmefällen behält sich der 1. Kommandant das Recht vor, einzelne Personen aus der Gruppe auszuschließen.

§ 2      Erlaubnis zum Schießen

Das Schießen mit Böllern ist nur erlaubt: bei Veranstaltungen des Schützenverein „Einigkeit“ Etzenhausen e.V. gem. der Böllerschützenordnung des Bayerischen Sportschützenbundes. Bei Fremdveranstaltungen mit genehmigter Schießerlaubnis durch das zuständige Landratsamt an denen der Schützenverein teilnimmt. Eigenmächtiges Schießen, außer zu Probe- und Übungszwecken, einzelner Böllerschützen gefährdet die Erlaubnis des Schützenvereins und führt unwiderruflich zum Ausschluss aus der Böllergruppe und somit zum Verlust der Erlaubnis.

§ 3      Leitung und Verantwortlichkeit

Die Böllerschützengruppe untersteht dem 1. Kommandanten oder bei dessen Abwesenheit seinem Stellvertreter. Die Mitglieder der Böllergruppe verpflichten sich, den Weisungen des 1. Kommandanten Folge zu leisten. Sie übertragen die Kontrolle ihrer Aktivitäten dem 1. Kommandanten. Geführt wird die Böllergruppe auf Veranstaltungen vom 1. Kommandanten bzw. dessen Stellvertreter. Der 1. Kommandant oder sein Vertreter ist verantwortlich für ein „geordnetes Miteinander“ innerhalb der Gruppe, für Kommandos und die Sicherheit beim Schießen. Der 1. Kommandant oder sein Vertreter ist beim Schießen weisungsbefugt gegenüber den aktiven Böllerschützen.


§ 4      1. und 2. Kommandant

Der 1. und 2. Kommandant wird durch die Vorstandschaft für die Dauer von 2 Jahren bestimmt. Die unentgeltliche Beauftragung kann jederzeit von der Vorstandschaft aus wichtigem Grunde beendet werden.

§ 5      Pflichten

  1. Jeder Böllerschütze ist für die Beschaffung, den Transport, die sorgfältige Lagerung und den sachgemäßen Umgang seines Böllerpulvers allein verantwortlich.Jeder Böllerschütze ist für die rechtzeitige Verlängerung seiner Erlaubnis sowie für das amtliche Beschießen seines Böllers nach dem Sprengstoffgesetz selbst verantwortlich.

    2. Jeder Böllerschütze hat die vom amtierenden 1. Kommandanten erlassenen Anordnungen zu befolgen und bei deren Durchführung nach besten Kräften im Sinne der Kameradschaft mitzuwirken.

    3. Jeder Böllerschütze hat die Unfallverhütungsvorschriften und die Anordnungen aus dem Waffen- und Sprengstoffgesetz genauestens einzuhalten. Es dürfen nur Handböller mit gültiger Beschussbescheinigung verwendet werden.

    4. Jeder Böllerschütze hat an dem mindestens einmal im Jahr stattfindenden Übungsschießen teilzunehmen. Das Übungsschießen leitet der 1. Kommandant oder mit Absprache sein Stellvertreter. Jeder Böllerschütze muss vom Übungsböllern informiert werden.

    5. Auf dem Schießplatz hat jeder Böllerschütze und etwaige Hilfspersonen den Anordnungen des 1. Kommandanten oder dessen Stellvertreters unbedingt Folge zu leisten.

    6. Alkohol in jeglicher Form ist vor und während des Böllerschießens auf das Strengste untersagt. Ist ein Schütze bereits in alkoholisiertem Zustand, so wird er vom Platz verwiesen. Bei mehrmaligen Verstößen dieser Art steht der Vorstandschaft das Recht zu, jenen Schützen fristlos aus dem Verein auszuschließen.

    7. Die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen von Böllerschießveranstaltungen an Behörden, sowie die Besichtigung und Abnahme von geeigneten Schießplätzen ist alleinige Aufgabe des jeweils amtierenden 1. Kommandanten oder dessen Stellvertreters.

    8. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere die Böllerschützenordnung vom 01.01.2009 in der jeweils aktuellen Fassung des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. sowie die vom Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen veröffentlichten Sicherheitsregeln für Böllerschützen in der jeweils aktuell gültigen Fassung.


    § 6 Haftpflicht

  2. Jeder Böllerschütze ist über den Verein Schützenverein „Einigkeit“ Etzenhausen e.V. versichert. Ebenfalls die gesetzlich erlaubte Lagerung von Böllerpulver und der zu verwendende Handböller bei Schießübungen und Schießveranstaltungen im Rahmen und im Auftrag des Schützenverein „Einigkeit“  Etzenhausen e.V. mit der jeweils dafür behördlich genehmigten Schießerlaubnis.

    (2) Schießt ein Mitglied auf eigenes Veranlassen und nicht im Rahmen von gemeldeten Böllerschießveranstaltungen des Schützenverein „Einigkeit“  Etzenhausen e.V. mit einem Böller, so besteht hierfür bei eventuellen Strafen und Schadensersatzkosten, gleich welcher Art, auch verbunden mit Regressforderungen, rechtlich kein Versicherungsschutz über den Schützenverein „Einigkeit“  Etzenhausen e.V.. Ebenfalls ist in diesem Falle auch jegliches Strafmaß und jegliche Haftung von jenem Schützen selbst zu tragen. Die Mitgliedschaft bietet für diese Verfehlung keinen Schutz.

(3) Jeder Böllerschütze hat selbst für sich Sorge zu tragen. Sollte er sich selbst bei einer Schießveranstaltung oder Übung Schaden an seiner eigenen Gesundheit oder seinem Leben zufügen, so haftet hierfür nicht der Verein oder Vorstand, auch nicht der 1. Kommandant oder sein Stellvertreter. Es steht dem Böllerschützen hierfür ausreichende Möglichkeiten zur Deckung dieses Risikos durch Abschluss einer privaten Unfallversicherung zur Verfügung.

Die Kenntnisnahme und Einhaltung über vorgenannte Bestimmungen erklärt der Böllerschütze durch seine Unterschrift.

 

Böllerschutzordnung Stand März 2016